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Staatsgewalt

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Als '''Staatsgewalt''' bezeichnet man die Ausübung der hoheitlichen Macht innerhalb des Staatsgebiets eines Staates durch dessen Organ (Recht) Organe wie z. B. die Verwaltung oder die Gerichte. In der Bundesrepublik Deutschland gilt – wie heute in allen demokratischen Staaten üblich - das Prinzip der dreifachen Gewaltenteilung (nach Charles de Secondat, Baron de Montesquieu Montesquieu) in Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (Ausführung) und Judikative (Gerichte). Im Übrigen ist die Staatsgewalt Föderalismus föderal zwischen dem Gesamtstaat (Bund) und den Gliedstaaten (Bundesland (Deutschland) Bundesländer) geteilt. Das Wort Gewalt wird hier in seiner etwas altertümlichen Bedeutung von Macht bzw. Herrschaftsmacht gebraucht. Montesquieu spricht im französischen Original von ''„distribution des pouvoirs“'', ins heutige Deutsch übersetzt, „Aufteilung der Macht“. Das Gewaltmonopol des Staates betrifft im Unterschied dazu die andere Bedeutung des Wortes Gewalt, nämlich die Ausübung von körperlichem bzw. Unmittelbarer Zwang unmittelbarem Zwang ausschließlich durch staatlicherseits hierfür ermächtigte Personen. Kategorie:Staatsgewalt en:Government lb:Staatsgewalt Kategorie:Staatsrecht !Staatsgewalt Kategorie:Politisches System




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