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Staatsanwalt
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Ein '''Staatsanwalt''' ('''StA''') ist Beamter bei einer Staatsanwaltschaft und als solcher ein Organ (Recht) Organ der Rechtspflege.
Er ist zunächst zuständig für das Ermittlungsverfahren, er entscheidet, ob er den Beschuldigten wegen einer Straftat vor Gericht anklagt, und fungiert nach einer Anklage öffentlichen Klage in der Hauptverhandlung als Anklagevertreter. Im Falle einer Verurteilung des Angeklagten übernimmt die Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde die Strafvollstreckung Vollstreckung der verhängten Strafe. Diese Aufgaben sind allerdings in weitem Umfang auf die bei der Staatsanwaltschaft tätigen Rechtspfleger übertragen.
Aufgaben
Im Ermittlungsverfahren soll die Staatsanwaltschaft alle be- und entlastenden Umstände ermitteln, die einen Beschuldigten betreffen.
In der Praxis werden die Ermittlung (Strafverfahrensrecht) Ermittlungen überwiegend durch die Polizei (Deutschland) Polizei, aber auch durch den Zoll oder die Steuerfahndung, durchgeführt, zum Teil in der Funktion als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft. Diese Behörden haben auf Grund ihres wesentlich größeren Personalbestandes und ihrer Sachausstattung wie Kriminaltechnik, Funk, Dateien und Sammlungen rein tatsächlich ein erhebliches Übergewicht bei ihren Ermittlungsmöglichkeiten. Der Staatsanwalt ist jedoch „Herr des Ermittlungsverfahrens“: In Strafprozessrecht strafprozessualen Angelegenheiten sind Staatsanwälte der Polizei gegenüber weisungsberechtigt. Die Polizei muss alle strafprozessualen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft mitteilen. An jeder Staatsanwaltschaft sind deshalb für eilbedürftige Entscheidungen Bereitschaftsstaatsanwälte bestimmt, die auch außerhalb der Geschäftszeiten rufbereit sind.
Der Staatsanwalt kann jedoch auch selbst ermittelnd tätig werden, insbesondere persönlich Beschuldigte oder Zeugen vernehmen. Nach Kapitalverbrechen und bei strafrechtlichen Großlagen wie etwa Banküberfällen ist oft ein Staatsanwalt am Tatort zugegen. Auch bei wichtigen Durchsuchungen, vor allem in Wirtschaftsstrafrecht Wirtschaftsstrafsachen, ist der Staatsanwalt häufig mit vor Ort. Er kann bei Gefahr im Verzug unter anderem Durchsuchungen, körperliche Untersuchungen und vorläufige Festnahmen anordnen und durchführen.
Der Staatsanwalt entscheidet schließlich, wie das Ermittlungsverfahren beendet wird: Durch Einstellung (Recht) Einstellung des Verfahrens oder durch Erhebung der öffentlichen Klage vor Gericht. Kommt es vor Gericht zu einer Hauptverhandlung, nimmt der Staatsanwalt als Vertreter der Anklagebehörde auch an dieser teil.
Stellung
In der Gewaltenteilung nimmt der Staatsanwalt eine Doppelfunktion ein: Zum Einen ist er als Ermittelnder der Exekutive zuzuordnen; zum Anderen in seiner gerichtlichen Funktion Teil der Rechtsprechung Judikative.
Anders als Richter sind Staatsanwälte weisungsgebunden ({{Zitat-dej.html">Gerichtsverfassungsgesetz) und unterliegen uneingeschränkt der Dienstaufsicht durch Vorgesetzter Vorgesetzte.html"_title="152|GVG}} Vorgesetzte">Vorgesetzte ({{Zitat-dej|§|147|GVG}} GVG). Einem Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft eines Landes sind übergeordnet:
* der Oberstaatsanwalt (als Abteilungsleiter);
* der Leitender Oberstaatsanwalt Leitende Oberstaatsanwalt (als Behördenleiter);
* der Generalstaatsanwalt (Leiter der übergeordneten Behörde);
* der Justizministerium Justizminister oder Justizsenator des jeweiligen Bundeslandes.
Diesen Vorgesetzten muss der sachbearbeitende Staatsanwalt in bestimmten Fällen über das Verfahren und seine durchgeführten oder geplanten Maßnahmen berichten, beispielsweise in Verfahren, die sich gegen Politiker richten oder aus anderen Gründen weitere Kreise beschäftigen können. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Stellen wird allerdings durch das Legalitätsprinzip und die Bindung an geltendes Recht beschränkt. Insbesondere die Strafbarkeit der Verfolgung Unschuldiger ({{Zitat-dej.html">Strafgesetzbuch (Deutschland) Strafgesetzbuch) und der Strafvereitelung im Amt ({{Zitat-dej|§|258a|StGB}} StGB) begrenzen das Weisungsrecht.
Anders als bei Richtern existiert in der Bundesrepublik kein "Recht auf den gesetzlichen Staatsanwalt". Innerhalb der Staatsanwaltschaft können Staatsanwälte also praktisch nach Belieben Verfahren zur Bearbeitung tauschen, auch wenn sie das meist nicht tun werden. Wie bei Gericht entscheidet über die Zuständigkeiten der jährlich zu beschließende Geschäftsverteilungsplan, der die allgemeinen Dezernate und die Spezialdezernate und -abteilungen (z. B. Wirtschafts- und Korruptionskriminalität, Jugendkriminalität, BtM- und organisierte Kriminalität, Sexualstrafsachen usw.) definiert und einzelnen Staatsanwälten zuweist.
Einstellungsvoraussetzung für Staatsanwälte ist die Befähigung zum Richteramt und damit die erfolgreiche Teilnahme an den beiden juristischen Staatsexamen Staatsprüfungen. Staatsanwälte erhalten wie Richter Bezüge nach der Besoldungsordnung R. In einigen Bundesländern gilt für Staatsanwälte und Richter die gleiche Laufbahn, wobei ein Wechsel zwischen den Ämtern möglich und erwünscht ist. Außerdem gibt es auch den ''Staatsanwalt als Gruppenleiter'', ein zwischen dem einfachen Staatsanwalt und dem Oberstaatsanwalt angesiedeltes Beförderung (Rang) Beförderungsamt. Neben den Staatsanwälten sind außerdem (Ober-)Amtsanwälte mit der Bearbeitung von Strafsachen befasst. Hierbei handelt es sich nicht um studierte Juristen, sondern meist um Rechtspfleger mit einer einjährigen Zusatzausbildung im Strafrecht. Die Amtsanwälte sollen leichte bis mittlere Kriminalität verfolgen, z. B. Diebstahl, Betrug und Unterschlagung bis zu einer Schadenssumme von (meist) 1.000,-- €, ferner Verkehrsdelikte einfacherer Natur usw. In manchen Bundesländern dürfen Amtsanwälte auch Nötigungssachen bearbeiten, in anderen ist dies dem Staatsanwalt vorbehalten. Amtsanwälten ist es kraft Gesetzes verwehrt, Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende im Ermittlungsverfahren zu bearbeiten, sie dürfen diese Fälle allerdings in der Hauptverhandlung vor Gericht vertreten.
Auf Bundesebene werden Staatsanwälte beim Bundesgerichtshof durch die Generalbundesanwalt Bundesanwaltschaft gestellt.
Vor Gericht tragen Staatsanwälte eine Robe, die sich nicht von der eines Richters unterscheidet (Schwarze Wolle mit Samtabschluss von 12 cm Breite). Amtsanwalts- und Referendarsroben haben dagegen nur einen 8 cm breiten Samtabschluss.
Literatur
* Raoul Muhm, Gian Carlo Caselli (Hrsg.): ''Die Rolle des Staatsanwaltes. Erfahrungen in Europa.'' Vecchiarelli Editore Manziana, Rom 2005, ISBN 88-8247-156-X (teilweise in deutscher, englischer, französischer, italienischer und spanischer Sprache)
Weblinks
- Informationen über den Beruf des Richters und Staatsanwalts auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
- Informationen über den Beruf des Richters und Staatsanwalts in Österreich
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