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Rundfunkfreiheit

*** Shopping-Tipp: Rundfunkfreiheit

Die '''Rundfunkfreiheit''' ist in Art.5 Abs. 1 S.2 GG garantiert und schützt alle mit der Rundfunkveranstaltung verbundenen Tätigkeiten. Träger des Grundrechts sind Privater Rundfunk private und öffentlich-rechtlicher Rundfunk öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkgesellschaften können sich als juristische Personen des öffentliches Recht öffentlichen Rechts allerdings nur in soweit auf die Rundfunkfreiheit berufen, als die staatsfreien Programmgrundsätze betroffen sind, oder soweit sie sich im ''Lebensbereich'' der Rundfunkfreiheit betätigen, das sind unter anderem Finanzierung und Personalauswahl der Rundfunkanstalten. Dies wird mit der Funktion der staatsfern organisierten Rundfunkgesellschaften begründet, die die Grundrechte der Bürger auf Meinungsfreiheit Meinungs- und Informationsfreiheit verwirklichen sollen. Für private Rundfunkveranstalter ist die Rundfunkfreiheit dagegen vor allem ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, nach Aussage des Bundesverfassungsgericht jedoch gerade keine Runfunk''unternehmer''freiheit. Die Rundfunkfreiheit umfasst alle Darbietungen in Wort, Ton und Bild, Berichterstattung, Meinungsäußerung, aber auch Sendung Sendungen mit unterhaltendem Charakter. Sie beinhaltet ferner die Freiheit, der Öffentlichkeit Information durch physikalische, insbesondere Elektromagnetische Welle elektromagnetische Wellen zu übermitteln und somit die freie und umfassende Meinungsbildung durch Elektronische Medien elektronischen Medien zu schützen. Die Rundfunkfreiheit ist parallel zur Pressefreiheit zu verstehen, die ebenfalls durch Art. 5 Grundgesetz gewährleistet wird. Die subjektive Dimension der Rundfunkfreiheit als Abwehrrecht bietet Schutz vor staatlichen Eingriffen in die Programmautonomie. Bedeutsamer ist aber die objektiv-rechtliche Dimension der Rundfunkfreiheit: Die individuelle Rundfunkfreiheit kann von den Rezipienten nur ausgeübt werden, wenn der Staat durch gesetzliche Rahmenbedingungen die Grundversorgung mit einem vielfältigen Programm sicherstellt. Nach dem Bundesverfassungsgericht ist der Staat verpflichtet, eine positive Ordnung zu schaffen, die die wesentlichen Anforderungen an die Vielfalt, das Programm, den Marktzugang, Aufsicht und Finanzierung gesetzlich regelt. Die Anforderungen der Rundfunkfreiheit an den Gesetzgeber und die Veranstalter von Rundfunk wurden vom Bundesverfassungsgericht in seinen Rundfunk-Urteilen formuliert und präzisiert. Da der Staat diesem Auftrag der Verfassung nachkommen muss, um die notwendigen Voraussetzungen für die kommunikative Persönlichkeitsentfaltung der Bürger zu schaffen, wird die Rundfunkfreiheit vom BVerfG auch als ''dienende Freiheit'' bezeichnet. Verglichen mit der Presse kommt dem Rundfunk wegen seiner größeren Aktualität, Suggestivkraft und Breitenwirkung ein größeres Potential der Beeinflussung zu, so dass der Gesetzgeber in stärkerem Maße gefordert ist, die Rundfunkordnung auszugestalten, um zu verhindern, dass der Rundfunk ''einer gesellschaftlichen Gruppe'' oder dem Staat ausgeliefert wird. Die Rundfunkfreiheit kann durch Gesetz beschränkt werden. Dabei werden Eingriffs- und Ausgestaltungsgesetze unterschieden. Eingriffsgesetze sollen durch die Einschränkung der Rundfunkfreiheit ein anderes Grundrecht (z. B. das Allgemeines Persönlichkeitsrecht allgemeine Persönlichkeitsrecht) schützen. Hier wird zwischen der Rundfunkfreiheit und dem kollidierenden Grundrecht abgewogen, wobei auch das kollidierende Grundrecht ''im Lichte der Rundfunkfreiheit'' auszulegen ist ''(Wechselwirkung)''. Ausgestaltungsgesetze entspringen dem Auftrag an den Staat, eine positive Rundfunkordnung zu schaffen und sollen gerade die Rundfunkfreiheit selbst verwirklichen helfen (z. B. Werbeverbot für die Die Dritten Fernsehprogramme Dritten Programme). Hier muss lediglich geprüft werden, ob das Ausgestaltungsgesetz tatsächlich geeignet ist um die Rundfunkfreiheit zu sichern und eine angemessen Regelung trifft.

Siehe auch
* Medienrecht {{Navigationsleiste ÖRR-D}} Kategorie:Grundrechte Kategorie:Medienrecht Kategorie:Rundfunkrecht {{Rechtshinweis}}

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[Der Artikel zu Rundfunkfreiheit stammt aus dem Nachschlagewerk Wikipedia, der freien Enzyklopädie. Dort findet sich neben einer Übersicht der Autoren die Möglichkeit, den Original-Text des Artikels Rundfunkfreiheit zu editieren.
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