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Ortsbeirat

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Der '''Ortsbeirat''' ist ein Organ (Recht) Verwaltungorgan einer Stadt oder Gemeinde. Er vertritt die Interessen der Ortsteile, Stadtteile oder ''Teilorte'' (in Hessen Ortsbezirk, in Baden-Württemberg und in Niedersachsen: Ortschaften) gegenüber der gesamtstädtischen oder gesamtgemeindlichen Stadtverwaltung Verwaltung. Ortsbeiräte werden in einigen deutschen Bundesländern bei den Kommunalwahlen direkt gewählt. In Baden-Württemberg und teilweise in Sachsen '''Ortschaftsrat''' genannt, in Niedersachsen, in Hessen und Schleswig-Holstein: ''Ortsbeirat'' und im Saarland '''Ortsrat'''. In Baden-Württemberg und Hessen können Ortschafträte bzw. Ortsbeiräte ein eigenes Budget zur Verwaltung übertragen bekommen. Die Hauptsatzung Hauptsatzungen der Städte und Gemeinden können in einigen Bundesländern vorsehen, dass die Ortschaftsräte den Ausschüssen des Gemeinderat Gemeinderats gleichgestellt werden. In diesem Fall können Beschlüsse über das eigene Budget hinaus bis zu einer festgelegten Grenze selbständig beraten werden. Diese müssen dann dem Gemeinderat lediglich zur Abstimmung, nicht aber zur neuerlichen Beratung vorgelegt werden. Die innere Verfassung der Gemeinden und die Aufgaben von Stadtbezirken oder Ortsbeiräten sind in den Gemeindeordnungen in Deutschland Gemeindeordnungen der Länder geregelt.

Hessen
In Hessen können die Städte und Gemeinden nach § 82 Abs. 1 der Hessische Gemeindeordnung Hessischen Gemeindeordnung (HGO) durch Beschluss der Gemeindevertretung für ihr Gebiet Ortsbezirke bilden. Die Einrichtung und Abgrenzung der Ortsbezirke wird in der Hauptsatzung der Gemeinde geregelt. In jedem Ortsbezirken wird ein Ortsbeirat gewählt, der Vorsitzende ist der Ortsvorsteher. Dieser wird in der ersten Sitzung nach der Wahl aus der Mitte der Ortsbeiratsmitglieder gewählt. Die Wahl zu den Ortsbeiräten erfolgt zeitgleich mit den Wahlen zum Gemeinderat bzw. der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer von fünf Jahren. Änderungen der Ortsbezirksgrenzen oder die Aufhebung des Ortsbezirks sind nur zum Ende der Wahlzeit möglich. Der Ortsbeirat besteht aus mindestens drei, höchstens neun Mitgliedern, in Ortsbezirken mit mehr als 8.000 Einwohnern aus höchstens neunzehn Mitgliedern. Die genaue Anzahl wird in der Hauptsatzung der Kommune festgelegt. Die Mitglieder des Ortsbeirats sind ehrenamtlich tätig. Der Ortsbeirat ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, zu hören, insbesondere zum Entwurf des Haushaltsplans. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk angehen. Er hat zu denjenigen Fragen Stellung zu nehmen, die ihm von der Gemeindevertretung oder vom Gemeindevorstand vorgelegt werden. Weitere Aufgaben können dem Ortsbeirat widerruflich von der Gemeindevertretung übertragen werden. Den Ortsbeiräten werden die zur Erledigung ihrer Aufgaben nötigen Finanzmittel zur Verfügung gestellt. In Hessen bestehen nicht in allen Gemeinden Ortsbeiräte. In der Regel haben sie auch nur die nach HGO beschriebenen Mindestkompetenzen wie Anhörungs- und Vorschlagsrecht. Die Entscheidungen, gegebenenfalls auch gegen das Votum des Ortsbeirats, werden in der Gemeindevertretung getroffen. In einigen Städten, z.B. Frankfurt am Main, sind den Ortsbeiräten weitergehende Aufgaben übertragen und ihnen auch die entsprechenden Finanzmittel zur Verfügung gestellt worden.

siehe auch
* Ortsvorsteher Kategorie:Kommunalpolitik

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[Der Artikel zu Ortsbeirat stammt aus dem Nachschlagewerk Wikipedia, der freien Enzyklopädie. Dort findet sich neben einer Übersicht der Autoren die Möglichkeit, den Original-Text des Artikels Ortsbeirat zu editieren.
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