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Oberlandesgericht
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Das '''Oberlandesgericht''' (OLG) ist ein Gericht der ordentliche Gerichtsbarkeit ordentlichen Gerichtsbarkeit. Oberlandesgerichte wurden in Deutschland mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 eingerichtet.
In Preußen gab es Oberlandesgerichte als oberste Provinzialgerichte seit 1808, die 1723 - 1808 Regierung hießen.
Das Gericht steht im Gerichtsaufbau zwischen Landgericht und Bundesgerichtshof, in Familiensache Familien- und Kindschaftssachen zwischen Amtsgericht und Bundesgerichtshof. Bei Strafsachen, die in der Gerichtsbarkeit des Bundes liegen, wird es in Organleihe als „Unteres Bundesgericht“ tätig.
Das OLG verfügt über Zivilsenat Zivil- und Strafsenate nach § 116 Gerichtsverfassungsgesetz GVG.
Bei den Oberlandesgerichten sind die Generalstaatsanwaltschaften eingerichtet.
Bild:OLG_Hamm_Westfalen.JPG thumb|Das [[Oberlandesgericht Hamm ist mit seinen 700 Mitarbeitern das größte Deutschlands]]
Image:Hamburg.Oberlandesgericht.wmt.jpg thumb|300px|right|Gebäude des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg
Zuständigkeit
Das Gerichtsverfassungsgesetz regelt die sachliche Zuständigkeit (Recht) Zuständigkeit der Oberlandesgerichte. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus den jeweiligen Verfahrensordnungen in Verbindung mit den landesrechtlichen Zuständigkeitsverordnungen.
Zivilrecht
Im Zivilrecht entscheidet das Oberlandesgericht in zweiter Instanz (Recht) Instanz über:
* Berufung (Recht) Berufungen gegen Urteile der Landgerichte,
* Beschwerde (Recht) Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte,
* Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte in Familiensachen (§ 23b Abs. 1 GVG),
* Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Familiensachen,
* Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Fällen mit Auslandsberührung (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b und c GVG).
In Angelegenheiten der freiwillige Gerichtsbarkeit freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Oberlandesgericht Gericht der weiteren Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen der Zivilkammern am Landgericht, in einzelnen Fällen auch Beschwerdeinstanz gegen erstinstanzielle Beschlüsse der Landgerichte.
Strafrecht
Image:Olg celle eingang.jpg thumb|300px|right|Eingang zum Altbau des Oberlandesgericht Celle
Im Strafrecht ist das Oberlandesgericht zuständig:
* als erste Instanz für Staatsschutzsachen nach § 120 Gerichtsverfassungsgesetz GVG (z.B. Gründung einer Terrorvereinigung etc.),
* als Revisionsinstanz für Revisionen gegen Urteile des Strafrichters und Schöffengerichts, oder Berufungsurteile des Landgerichts.
* als Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen die Entscheidungen der Strafkammern und Strafvollstreckungskammern der Landgerichte,
* zur gerichtlichen Entscheidung gegen den ablehnenden Bescheid der Staatsanwaltschaft im Klageerzwingungsverfahren (§ 172 Strafprozessordnung (Deutschland) StPO).
Ordnungswidrigkeiten
Für Ordnungswidrigkeiten ist das Oberlandesgericht als Instanz der Rechtsbeschwerde nach § 80a OWiG gegen Urteile und Beschlüsse der Amtsgerichte tätig. Der Bußgeldsenat ist mit einem Berufsrichter, bei Geldbußen über 5000 Euro mit drei Berufsrichtern besetzt.
Besonderheiten
Bayern
In Bayern war neben den Oberlandesgerichten das Bayerisches Oberstes Landesgericht Bayerische Oberstes Landesgericht (vergleiche Artikel 11 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) eingerichtet. Es entschied abweichend vom üblichen Instanz (Recht) Instanzenzug als Revision (Recht) Revisionsgericht in Strafsachen anstelle der Oberlandesgerichte und anstelle des Bundesgerichtshofs bei Revisionen in Zivilsachen, soweit für die Entscheidung bayerisches Landesrecht in Betracht kam. Es war auch für das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde in der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig.
Allerdings hat der Bayerischer Landtag Bayerische Landtag am 20. Oktober 2004 die Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) zum 1. Juli 2006 beschlossen. Ab 1. Januar 2005 neu eingehende Verfahren wurden bereits nicht mehr vom BayObLG, sondern von den drei bayerischen Oberlandesgerichten in München, Bamberg und Nürnberg bearbeitet.
Berlin
Das Oberlandesgericht in Berlin heißt Kammergericht.
Hamburg
Das Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Hanseatische Oberlandesgericht (scherzhaft auch: „HansOlga“) entstand 1879 aufgrund der Reichsjustizgesetze und steht in der Tradition des vormaligen Oberappellationsgericht Lübeck Oberappellationsgerichts der Freien Reichsstadt Reichsstädte Bremen, Hamburg, Frankfurt am Main Frankfurt und Lübeck. Das Oberappellationsgericht hatte seinen Sitz in Lübeck. Nächste und letzte Instanz war das Bundesoberhandelsgericht des Deutscher Bund Deutschen Bundes, das spätere Reichsoberhandelsgericht in Leipzig, aus dem 1879 das Reichsgericht entstand.
Oberlandesgerichte in Österreich
:''Siehe'' Gerichtsorganisation in Österreich
Siehe auch
* Liste der Oberlandesgerichte in Deutschland
* Liste deutscher Gerichte
Weblink
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Kategorie:Gerichtsverfassungsrecht
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[Der Artikel zu Oberlandesgericht stammt aus dem Nachschlagewerk Wikipedia, der freien Enzyklopädie. Dort findet sich neben einer Übersicht der Autoren die Möglichkeit, den Original-Text des Artikels Oberlandesgericht zu editieren.
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