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Meinungsfreiheit
*** Shopping-Tipp: Meinungsfreiheit
Die '''Meinungsfreiheit''' ist das in einer Demokratie gewährleistete Subjektives Recht subjektive Recht auf ''Freie Rede''. Sie ist als Menschenrecht gegen die Staatsgewalt gerichtet und soll verhindern, dass die öffentliche Meinungsbildung und die damit verbundene Auseinandersetzung mit Regierung und Gesetzgebung verhindert oder beeinträchtigt wird.
Die Meinungsfreiheit schützt nicht nur die Äußerung, sondern auch die (öffentliche) Verbreitung einer Meinung, unabhängig von der Form (Wort, Schrift, Bild).
Im Unterschied zu einer Diktatur sind der Staatsgewalt in einer Demokratie die Mittel der Zensur oder Repression ausdrücklich verboten. Gleichwohl sind der Meinungsfreiheit auch Grenzen gesetzt: Zum Schutz wichtiger Rechtsgut Rechtsgüter kann der Staat Aussagen oder Veröffentlichungen bestimmter Art generell verbieten. Obwohl jeder Staat das selbst regelt, gibt es allgemein verbreitete Einschränkungen wie die zum Schutz der persönlichen Ehre geschaffenen Verbote der Beleidigung oder der Verleumdung. Darüber hinaus kann es je nach Verfassungstradition erhebliche Unterschiede in der Zurückhaltung des Staates geben: Im Gegensatz zu den insoweit äußerst zurückhaltenden USA steht in europäischen Ländern die öffentliche Hetze zu Lasten bestimmter Bevölkerungsgruppen unter Strafe (siehe Volksverhetzung).
Die Meinungsfreiheit wurde bereits 1789 in Art. 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte in Frankreich als ''eines der vornehmsten Rechte des Menschen'' (Französische Sprache frz.: ''un des droits le plus précieux de l'homme'') bezeichnet. Heute gilt sie als einer der wichtigsten Maßstäbe für den Zustand der Demokratie.
Situation in Deutschland
In Deutschland wird die Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1, S. 1, 1. Hs. des Grundgesetzes gewährleistet.
''Artikel 5 (verkürzt)''
:(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (…) Eine Zensur findet nicht statt.
Die Bedeutung dieses Grundrechtes wurde vom Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung konkretisiert und unterstrichen. So heißt es in dem Lüth-Urteil von 1958: „Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine Freiheitliche demokratische Grundordnung freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend.“ (BVerfGE 7, 198-230 – Lüth).
Dass es bei dem Begriff der „Meinung“ für den Schutz nicht darauf ankommen kann, ob es sich um ein richtiges oder falsches, emotionales oder rational begründetes Werturteil handelt, hat das Bundesverfassungsgericht 1972 in einem Urteil über die Meinungsfreiheit Strafgefangener präzisiert (BVerfGE 33,1-18-Strafgefangene): „in einem pluralistisch strukturierten und auf der Konzeption einer freiheitlichen Demokratie beruhenden Staatsgefüge ist jede Meinung, auch die von etwa herrschenden Vorstellungen abweichende, schutzwürdig.“
Zwar spricht das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland GG nur von der Meinungsäußerungsfreiheit, das bedeutet jedoch nicht, dass Tatsachenbehauptungen vom Grundrechtsschutz ausgeschlossen sind. Sie sind dann geschützt, wenn sie Voraussetzung für eine bestimmte Meinung sind. Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen lassen sich in der Praxis kaum voneinander unterscheiden. Da unwahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst sind, ist in diesem Fall eine Abgrenzung notwendig. Bei dieser Abgrenzung treten in der Praxis große Probleme auf. Dabei ist die Unterscheidung im Grundfall einfach: Eine Tatsachenbehauptung liegt dann vor, wenn die Behauptung dem Beweis zugänglich ist (z.B.: „Die SPD ist die mitgliederstärkste Partei Deutschlands“ ist entweder richtig oder falsch. Ein Gericht kann über diese Fragen Beweis erheben). Eine Meinung hingegen entzieht sich dem Beweis und ist statt dessen durch Werten und Dafürhalten geprägt (z.B. Die Aussage „Das Steuerkonzept der CDU zur Bundestagswahl 2005 ist ungerecht“ ist weder falsch noch richtig, sondern stellt vielmehr eine Wertung dar).
Die Meinungsfreiheit schützt auch Satire, Comedy oder Karikaturen, für die ebenfalls laut Art. 5 GG keine Zensur gelten.
Einschränkungen
Art. 5 Abs. 2 regelt die Grenzen (Schranken) der Meinungsfreiheit:
:(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Wie bei den meisten anderen Grundrechten ist auch hier ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, das Grundrecht durch ein Gesetz usw. zu beschränken. Innerhalb der drei in Art. 5 GG genannten Schranken ist meist nur ein Rückgriff auf die „allgemeinen Gesetze“ nötig, da die übrigen Schranken nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtssystematisch keine herausragenden Besonderheiten aufweisen.
Im Gegensatz zu den meisten anderen Grundrechten erfordert die Beschränkung der Meinungsfreiheit aber hier mehr, denn „allgemeines“ Gesetz stellt höhere Anforderungen an den Gesetzgeber, als nur „Gesetz“. Das Bundesverfassungsgericht hatte deshalb zu klären, was unter dem Begriff "allgemeines Gesetz" zu verstehen sei und beschrieb ein solches Gesetz so, dass es nicht eine bestimmte Meinung als solche im Auge haben, sondern zum einen dem Schutz überragender Rechtsgüter dienen müsse und zum anderen eine Meinung allenfalls zufällig treffen dürfe. Also nicht gezielt und individuell, sondern nur indirekt. Damit bleibt im Einzelfall allerdings immer noch offen, wann ein Gesetz tatsächlich als allgemeines Gesetz gelten kann, oder ob es schon ein „spezielles“ ist.
Im Rahmen der sogenannten „Wechselwirkungslehre“ hat das Bundesverfassungsgericht das Problem der allgemeinen Gesetze weiter verkompliziert, indem es im sogenannten Lüth-Urteil festlegte: „Die allgemeinen Gesetze müssen in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben, führen muss, auf jeden Fall gewahrt bleibt.“ Gemeint ist damit, dass Gesetze, welche die Meinungsfreiheit einschränken, ihrerseits an der Bedeutung der Meinungsfreiheit gemessen werden sollen. Dem Bundesverfassungsgericht ist darauf in der rechtswissenschaftlichen Literatur unter anderem vorgehalten worden, mit dieser Wechselwirkungslehre einen Zirkelschluss zu führen und indirekt die Bewertung von Meinungen zu fördern, was gerade nicht Sinn von Artikel 5 GG sei, sondern was mit der Meinungsfreiheit gerade verhindert werden solle.
In der Frage des Verbots der Beleidigung ist das weitreichend geklärt. Wenngleich der Beleidigungstatbestand sehr weit gefasst ist (er verwendet nur den Begriff, ohne ihn zu erläutern), ergibt sich aus seiner Zielrichtung eindeutig, dass er nicht eine bestimmte Meinung verbietet. Denn das Gesetz beurteilt Aussagen in diesem Fall allein danach, ob sie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die Ehre des Adressaten gefährden. Auf den Inhalt und die konkrete Aussage einer Meinungsäußerung kommt es dabei nicht an.
Internationale Regelungen
In den USA gehört die Meinungsfreiheit (engl. ''freedom of speech'') als 1. Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika zu den Bill of Rights (Vereinigte Staaten) Bill of Rights der Verfassung der Vereinigten Staaten. Dieses Recht wird dort traditionell sehr weit ausgelegt und schützt teilweise auch Äußerungen, die in anderen Ländern als Volksverhetzung, Angriff auf die Verfassung oder Anstiftung zu Straftaten gelten würden.
:''Congress shall make no law respecting an establishment of religion, or prohibiting the free exercise thereof; or abridging the freedom of speech, or of the press; or the right of the people peaceably to assemble, and to petition the Government for a redress of grievances.''
Für die Mitgliedstaaten des Europarats schafft Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention Europäischen Menschenrechtskonvention einen Mindeststandard für die Meinungsfreiheit.
Innerhalb der Europäische Union Europäischen Union ist die Meinungs- und Informationsfreiheit in Artikel 11 der Charta der Grundrechte geregelt.
Die Vereinte Nationen UNO regelt die Meinungsfreiheit im Artikel 19 der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte:
:''Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht umfasst die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.''
Dieses Menschenrecht ist in der BRD und Österreich nicht vorhanden. Reine Meinungsdelikte werden in der BRD mit bis 5 Jahren und Österreich mit bis zu 20 Jahren Gefängnis bestraft. Eine Verteidigung ist hierbei in der Praxis nicht mehr möglich, da entlastende Beweisanträge wegen angeblicher Offenkundigkeit zurückgewiesen werden können. Auch kann die Verteidigung nicht mehr frei sprechen, da gegen sie dann ebenfalls geklagt wird. Heutige Meinungsdeliktprozesse ähneln in der BRD und Österreich sehr stark den Hexenprozessen. Jüngste Beispiele solcher Prozesse sind die Prozesse gegen Gerd Honsik, Jürgen Graf, David Irving, Ernst Zündel und Germar Rudolf.
Siehe auch
*Bürgerrechtler
*Zensur (Informationskontrolle)
*Rezipientenfreiheit
*Informationsfreiheit
*Medienrecht
*Parrhesia
*Johann Philipp Palm
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit
* Lüth-Urteil, (Fundstelle: BVerfGE [http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=ShowPrintVersion&Name=bv007198 7, 198])
* Schmid-Spiegel-Urteil, (Fundstelle: BVerfGE [http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=ShowPrintVersion&Name=bv012113 12, 113])
* Blinkfüer-Entscheidung, (Fundstelle: BVerfGE [http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=ShowPrintVersion&Name=bv025256 25, 256])
* Zensur-Urteil, (Fundstelle: BVerfGE [http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=ShowPrintVersion&Name=bv033052 33, 52])
* Lebach-Urteil, (Fundstelle: BVerfGE [http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=ShowPrintVersion&Name=bv035202 35, 202])
* Deutschland-Stiftung-Urteil, (Fundstelle: BVerfGE [http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=ShowPrintVersion&Name=bv042163 42, 163])
* Meinungsfreiheit-von-Soldaten-Urteil, (Fundstelle: BVerfGE [http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=ShowPrintVersion&Name=bv044197 44, 197])
* Böll-Urteil, (Fundstelle: BVerfGE [http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=ShowPrintVersion&Name=bv054208 54, 208])
* Kredithaie-Urteil, (Fundstelle: BVerfGE [http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=ShowPrintVersion&Name=bv060234 60, 234])
* Springer-Wallraff-Urteil, (Fundstelle: BVerfGE [http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=ShowPrintVersion&Name=bv066116 66, 116])
* Bayer-Aktionäre-Urteil, (Fundstelle: BVerfGE [http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=ShowPrintVersion&Name=bv085001 85, 1])
* Titanic-geb.-Mörder-Urteil, (Fundstelle: BVerfGE [http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=ShowPrintVersion&Name=bv086001 86, 1])
* Holocaustleugnung Holocaustleugnungs-Urteil, (Fundstelle: BVerfGE [http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=ShowPrintVersion&Name=bv090241 90, 241])
* Soldaten sind Mörder Soldaten-sind-Mörder-Urteil, (Fundstelle: BVerfGE [http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=ShowPrintVersion&Name=bv093266 93, 266])
* Schockwerbungsurteil, (Fundstelle: BVerfGE [http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=ShowPrintVersion&Name=bv102347 102, 347])
Aktuelle Diskussionen
* Die Meinungsfreiheit steht im Mittelpunkt des sogenannten "Karikaturenstreits", bei dem die Veröffentlichung von 12 Karikaturen des Propheten Mohammed im September 2005 in der dänischen Zeitung Jyllands-Posten international diskutiert wird.
Literatur
* Dieter Grimm: ''Die Meinungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.'' in: Neue Juristische Wochenschrift NJW 1995, S. 1697-1705.
Weblinks
{{wiktionary|Meinungsfreiheit}}
- http://www.meinungsfreiheit.org/meinungsfreiheit/
de_meinungsfreiheit.php - Artikel 19: UNO-Resolution 217 A III
* {{Gesetz|Art.|10|MRK}}
* {{Gesetz-D|Art.|5|GG}}
* {{Gesetz-D|§|185|StGB}}
- http://www.artikel5.de/
- Website über den Artikel 5 und die Meinungsfreiheit in Deutschland
- http://www.bpb.de/publikationen/R8ZYV0,0,0,Das_Bundesverfassungsgericht_und_die_Meinungsfreiheit.html
- www.beepworld.de/members/press-freedom Portal zur Presse- und Meinungsfreiheit weltweit
* {{SEP|http://plato.stanford.edu/entries/freedom-speech/}}
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