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Lebach-Urteil
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Bild:Bundesadler_Bundesorgane.svg right|109px|Logo auf den Entscheidungen des Verfassungsgerichts
Das '''Lebach-Urteil''' des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 5. Juni 1973 gilt in der deutschen Rechtswissenschaft als Grundsatzurteil zum Verhältnis von Rundfunkfreiheit und Persönlichkeitsrecht. (''Fundstelle: BVerfGE 35,202-245-Lebach'').
Sachverhalt
Bei dem sogenannten „Lebach#besonderheiten Soldatenmord in Landsweiler“ waren 1969 bei einem Überfall auf ein Munitionslager vier Soldaten getötet und Munition entwendet worden. Die Haupttäter wurden 1970 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, ein Mittäter wegen Beihilfe zum Mord zu sechs Jahren Haft.
Im Jahr 1972 plante das ZDF ein Fernsehspiel, das zunächst in einer Einleitung die Straftat und die beteiligten Täter mit Namen und Bildern vorstellen und anschließend als Dokumentarspiel mit Schauspielern die Tat rekonstruiert darstellen sollte.
Ein Antrag des Mittäters, die Ausstrahlung im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, wurde vom Landgericht Mainz und dem Oberlandesgericht Koblenz abgelehnt. Gegen diese Entscheidung legte einer der Täter Verfassungsbeschwerde ein. Das BVerfG erließ eine einstweilige Anordnung, in der die Ausstrahlung bis zur Klärung in der Hauptsache untersagt wurde.
Zusammenfassung des Urteils
Der Senat würdigt zunächst die Rundfunkfreiheit: Der Schutz der Rundfunkfreiheit umfasst demnach die Auswahl des Stoffes, die Art und Weise der Darstellung und auch die Form einer Sendung.
Bei der Abwägung der Rundfunkfreiheit gegen das Persönlichkeitsrecht ist aber die größere Suggestivwirkung und Reichweite des Fernsehens gegenüber Presse, Hörfunk und Film mit einzubeziehen.
In der Regel überwiegt das Informationsinteresse der Bevölkerung und damit die Rundfunkfreiheit bei einer aktuellen Berichterstattung über schwere Straftaten gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Täters.
Allerdings muss bei einer späteren Berichterstattung, die nicht mehr das Interesse an tagesaktueller Information bedient, eine neue Abwägung stattfinden. Hier kann das Persönlichkeitsrecht des inzwischen verurteilten und einsitzenden Täters insbesondere dann überwiegen, wenn durch die Berichterstattung die Resozialisierung gefährdet ist.
Hier hat das BVerfG eine solche Gefährdung der Resozialisierung bejaht und damit die Kollision der Grundrechte zugunsten des Persönlichkeitsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entschieden.
Aus den Gründen
:BVerfGE 35, 202, 231f: „Wägt man das umschriebene Informationsinteresse an einer entsprechenden Berichterstattung im Fernsehen generell gegen den damit zwangsläufig verbundenen Einbruch in den Persönlichkeitsbereich des Täters ab, so verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im allgemeinen den Vorrang. Wer den Rechtsfrieden bricht ... muß grundsätzlich auch dulden, daß das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in einer nach dem Prinzip freier Kommunikation lebenden Gemeinschaft auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird.“
:BVerfGE 35, 202, 233f: „Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Strafverfolgung und strafgerichtlichen Verurteilung die im Interesse des öffentlichen Wohls gebotene gerechte Reaktion der Gemeinschaft erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, so lassen sich darüber hinausgehende fortgesetzte oder wiederholte Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich des Täters in der Regel nicht rechtfertigen; sie würden namentlich bei Fernsehsendungen mit entsprechender Reichweite über den Täter eine erneute soziale Sanktion verhängen.“
Literatur
*Volker Lilienthal: ''Senderfertig abgesetzt. ZDF, SAT.1 und der Soldatenmord von Lebach.''Berlin: Vistas Verlag, 2001.
Weblinks
- BVerfG: Urteil 1 BvR 536/72 vom 05.06.1973 (via DFR)
- Die Giftschränke der TV-Programmanbieter
Kategorie:MedienrechtKategorie:Entscheidung des BundesverfassungsgerichtsKategorie:1973
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[Der Artikel zu Lebach-Urteil stammt aus dem Nachschlagewerk Wikipedia, der freien Enzyklopädie. Dort findet sich neben einer Übersicht der Autoren die Möglichkeit, den Original-Text des Artikels Lebach-Urteil zu editieren.
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