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Laienrichter

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{{Deutschlandlastig}} Ein '''Laienrichter''' ist ein ehrenamtlicher Richter, welcher als Vertreter des Volkes neben dem Berufsrichter „das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht“ ausübt (§ 30 StPO). Laienrichter sind beispielsweise im Strafprozess die Schöffen. Geschichtlich betrachtet geht das Amt des Laienrichters auf die politische Aufklärung im 19. Jahrhundert und die Emanzipation des Bürgertums zurück. Eine Begründung für Laien war und ist, dass sie für Einflüsse der Obrigkeit weniger zugänglich als die Berufsrichter sein und ein von den Juristen abweichendes Vorverständnis mit in die Urteilsfindung einbringen können. Ein Argument dagegen sind die fehlenden erforderlichen juristischen Fachkenntnisse. Bis zur sog. "Emminger-Verordnung" im Jahre 1924 sah die deutsche Strafprozessordnung in Schwurgerichtssachen noch ein echtes Geschworenengericht vor, bei dem die Laienrichter (Geschworenen) allein über die Schuldfrage entschieden und die Berufsrichter nur für die Verhandlungsleitung und Strafzumessung zuständig waren.

Siehe auch
*Schöffe *Corpus iuris civilis#Wiederentdeckung und Rezeption Wiederentdeckung und Rezeption des Corpus iuris civilis Kategorie: Gerichtsverfassungsrecht




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