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Koalition
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Eine '''Koalition''' (vom lateinischen ''coalescere'' "zusammenwachsen", oder ''coalitio'' „Vereinigung, Zusammenschluss, Zusammenkunft“) ist ein Zusammenschluss von Staaten, Organisationen, Politische Partei politischen Parteien oder Personen zur Durchsetzung bestimmter Ziele, vergleichbar einem Bündnis.
Recht
Im Arbeitsrecht werden Gewerkschaften und Arbeitgeberverband Arbeitgeberverbände auf der Grundlage der Koalitionsfreiheit als "sozialpolitische Koalitionen" bezeichnet. Die Koalitionsfreiheit ist als Recht zur Bildung von Vereinen und Gesellschaften im Grundgesetz verankert. Für Gewerkschaften und Parteien, also für ''Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen'' ist dieses Recht für jedermann und für alle Berufe ''unabdingbar'' gewährleistet; das Recht kann daher nicht durch Abreden außer Kraft gesetzt werden. Dieses Grundrecht ist ein Sonderfall des allgemeinen Grundrechts der Vereinigungsfreiheit ([http://bundesrecht.juris.de/gg/art_9.html Artikel 9 Abs. 3 GG]).
Schon im Mittelalter standen den Zünften (Interessenvertreter der Handwerkmeister) die Zusammenschlüsse der Gesellen - die Gesellenschaften - gegenüber.
Politik
Politische Partei Parteien koalieren miteinander, um eine stabile Regierung zu bilden. Dies ist nötig, weil - besonders in politischen Systemen mit Verhältniswahlrecht - eine Partei alleine nur selten über die dafür nötige Absolute Mehrheit an Mandaten im Parlament verfügt. Hat keine der Parteien die Absolute Mehrheit erreicht, folgen die s.g. Sondierungsgespräche, in denen zunächst inhaltliche Aspekte für eine gemeinsame Koalition ausgelotet werden. Die aktivere Rolle liegt hierbei vor allem bei der Partei mit der höchsten Anzahl an Mandaten, da diese im Allgemeinen die zentrale Rolle in einer Koalition übernimmt und im Normalfall auch den entsprechenden Regierungschef stellt.
Rechtliches
In den sechziger Jahren kam die Frage auf, inwieweit Koalitionsabkommen aus staatsÂÂÂrechtÂlicher Sicht überÂhaupt zulässig sind. Dieses Interesse ist vor allem auf die schriftÂÂlichen Vereinbarungen der christÂliberaÂÂlen Regierung vom 20. Oktober 1961 zurückzuführen. Ebenso wie das KoÂalitionsÂpapier aus dem folÂgenÂden Jahr wurde es, entgegen der ursprünglichen Absicht, in Zeitungen veröffentÂlicht.
Es löste große UnÂruhe aus, man hatte die SorÂge, daß die BundesÂreÂpuÂblik von einem in der VerÂfasÂsung nicht vorgesehenem Organ regiert werden könnte, nämÂlich von dem im AbÂkomÂÂmen erwähnten KoÂaliÂtionsÂÂausÂschuß. Die beÂteiligten Parteien und Fraktionen verÂÂpflichÂteÂten sich „daÂrauf hinÂzuÂwirken, daß die FrakÂtionen im Deutschen BundesÂtag nicht mit wechselnÂÂÂden MehrÂÂÂÂheiten abÂstimmen“. Ein KoÂaliÂtionsÂÂausschuß habe am ersten ArÂbeitsÂtag jeÂÂder Woche zu tagen, ihm geÂhörÂten die FrakÂtionsÂvorsitzenÂden, deren StellÂÂÂverÂtreÂter und die parlamentarischen GeÂschäftsÂführer an. Von Fall zu Fall könnÂten FachÂÂÂleuÂÂte der Fraktionen teilÂÂnehmen, sonstige Berater von auÂßerÂÂhalb bedürften der ZuÂstimÂmung beiÂder Seiten. Der weitÂÂaus größÂte Teil des AbÂkomÂmens beÂhanÂdelÂte einÂzelne poliÂtische Fragen, obenan stand die DeutschÂÂland- und AußenÂpoÂÂlitik. Das KoÂaliÂtionsÂÂabkomÂmen war von der FDP gefordert worÂden.
Um die Bedenken zu zerÂÂstreuÂÂen, die gerade der Koalitionsausschuß auslöste, bemühten sich die jeÂÂweiÂlÂÂigen Koalitionspartner nach 1962 bis in die achtÂziger Jahre hinein, den EinÂdruck von KoÂaliÂtionsÂÂÂausÂÂÂschüsÂÂÂÂsen zu vermeiden. Es war aber klar, daß z.B. wähÂrend der Großen KoÂalition der KreßÂÂÂÂÂbronÂner Kreis einen solÂchen regelÂmäßigen KoÂaliÂtionsÂÂÂausÂÂschuß darÂstellte, beÂnannt nach dem UrÂlaubsÂort des Bundeskanzlers KieÂsinÂÂger im Sommer 1967. JustizÂÂmiÂniÂster Gustav HeiÂneÂmann behauptete damals dennoch, es gäbe keinen instiÂtuÂÂtioÂnaÂliÂsierten KoÂalitionsÂausschuß. Meist träfen sich am DienÂÂsÂtag der Kanzler, der AußenÂminiÂster und die beiÂÂÂden FraktionsÂvorÂsitzÂenÂden zu einer „BeÂÂÂsprechung“.[''Die Zeit'' am 2. Februar 1962. Zitiert nach: Ossip K. Flechtheim u.a. (Hrsg.): Dokumente zur parteipolitischen Entwicklung in Deutschland seit 1945, Band 8, Berlin 1970, S. 410. Siehe dort auch den Text (S. 408-410) und die Meinung Heinemanns (S. 417).]
Im nachhinein bezeichnete Siegfried Heimann die SPD-FrakÂtion als zum „Ja-Sager-Gremium" verÂkomÂmen und das Parlament gar als Kontrollorgan ausÂgeÂschaltet; Wichard Woyke hielt den KoÂalitionsÂausschuß für eine Art NeÂbenÂregierÂung, die Regierungsgeschäfte ohne parlamenÂtarische VerantÂwortung betreibe.[Heimann: Sozialdemokratische Partei Deutschlands, S. 2037/2094; Wichard Woyke: Koalition, in: Uwe Andresen / Wichard Woyke (Hrsgg.): ''Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland'', 2. Auflage, Bonn 1995, S. 253.] Andrea Schneider beÂzeichÂnet den Kreßbronner Kreis treffender als einen informellen Ort für den Gedankenaustausch zwischen den Parteispitzen, der keineswegs etwa ein Garant für das DurchÂbringen jedweder Gesetzesvorlage geÂweÂsen sei.[Andrea Schneider: Die Kunst des Kompromisses, S. 96.]
Koalitionsabkommen waren Geheimverträge, damit sich nicht etwa DritÂte auf das AbÂÂÂkomÂmen beÂÂÂrufen konnten. ÖfÂfentliche KoÂÂalitionsÂabÂkomÂÂÂmen, wie es sie heute gibt, entÂbehÂÂren eiÂner gewisÂsen DaseinsÂÂbeÂrechÂÂtigung, weil urÂsprüngÂlich die von den KoÂÂÂÂaliÂtionsÂÂÂpartÂnern geÂmeinÂsam zu verÂÂantÂwortende ReÂgierÂungsÂÂÂerÂkläÂrung dieÂsen Sinn erÂfüllen sollÂte.
KoÂalitionsabkommen betreffen neben Verfahrensregeln bestimmte PolitikÂbeÂreiche, mehr oder weÂniger konÂkreÂt. In der Praxis ist es jedoch unÂÂmögÂÂÂlich, die ReÂgierungspolitik in einem ausÂführÂlichen Vertrag festÂÂÂzuÂÂÂlegen, da es sich schließÂÂÂÂlich um eine Vorausplanung für vier Jahre handelt. Das macht des öfteren ReÂÂÂvisionen des Abkommens vonnöten. Beim Machtwechsel 1969 (und ähnlich 1982) wollten die neuen Partner erst einÂmal eine BeÂstandsÂÂaufnahme machen, bevor sie über ein allgemeines KoÂalitionsÂpapier mit VerÂhandÂlungsÂerÂgebnisÂsen hinausgingen.
Verfassungskommentatoren haben die Vorwürfe gegen Abkommen und Ausschüsse beÂmerkensÂwert ernst geÂnomÂmen. Roman Herzog rechtfertigt Koalitionen mit dem Bekenntnis des GrundÂgeÂsetzes zur RolÂle der ParÂÂteien (Art. 21 GG), wobei den KoalitionsÂverÂeinÂbaÂrungen eine rechtÂliche VerÂÂbindlichkeit abÂÂzuÂsprechen sei, da die Einklagbarkeit fehle. Adolf Schüle erläutert weiter, daß der KoÂaliÂtionsÂverÂtrag kein obÂÂÂjekÂtiÂves Recht darstellen könne, allein schon weil SollensÂÂÂsätze, die öfÂfentliche KundÂgeÂbung und die AnÂerÂkennung durch RechtsÂlehre und Gerichte fehlÂÂten. Außerdem sei das AbÂkommen nicht von öfÂfentÂlichen OrÂganen erarbeitet. EiÂn GeschäftsÂÂÂvertrag könne das AbkomÂmen ebenÂfalls nicht sein, auch wenn vieÂle JuÂristen und Politologen dies meinten. Der Grundsatz ''pacta sunt serÂvanda'' (Verträge müssen eingehalten werden) stünde unter dem poÂÂlitiÂschen Vorbehalt des ''rebus sic stantibus'' (sofern die Bedingungen die gleichen bleiben). Dennoch könne man, so Schüle, beim KoÂaliÂtionsÂvertrag nicht von einem rechtsÂfreien Raum sprechen, weil solche Abkommen politiÂsche KonÂÂsequenzen hätÂten.[Herzog in Maunz-Dürig, Komm. z. GG, Art. 63, Rdnr. 9-12 (Theodor Maunz / Dürig, Günther u.a. (Hrsgg.): Grundgesetz Kommentar, o.O. o.J). Adolf Schüle: ''Koalitionsvereinbarungen im Lichte des Verfassungsrechts. Eine Studie zur deutÂschen Lehre und Praxis'', Tübingen 1964, S. 59-61, 63-66, 70.]
Bundesinnenminister Ernst Benda nannte es 1969 verfassungsrechtlich in Ordnung, wenn ein KoÂaliÂtionsÂÂÂausschuß die EntÂscheiÂdung trifft, eiÂÂnen GeÂsetzesÂentwurf der ReÂgierÂung einÂzuÂbrinÂgen. BedenkÂlicher wäre es, wenn der Koalitionsentschluß über einen GeÂsetzesÂÂentÂwurf entÂschiede, der beÂreits dem BunÂÂdesÂtag vorliegt. Das könne zur VerÂödung der parÂlaÂmentariÂschen BeraÂtungen fühÂren und wäre verÂfasÂsungsÂÂÂpolitisch zwar zulässig, aber unÂverÂnünftig. Die RichtÂÂÂÂlinienÂkomÂÂpeÂtenz werÂde durch eine KoÂaliÂtion nicht wesentlich mehr einÂgeschränkt als durch die AbÂÂhängigkeit des KanzÂlers von seiner ParÂtei. AllerÂdings sei es für den KanzÂÂler schwieÂriger, seinen Einfluß auch auf eine andere ParÂtei zu erÂstrecken. Bei der ResÂsortÂÂkomÂpetenz der BunÂdesÂminister ist Benda vorÂsichtiger, denn wenn der betrefÂfenÂde MiÂnister nicht am KoÂalitionsÂausschuß beteiligt sei, könne seine Einflußnahme auf ein Gesetz geÂfährdet sein.[Ernst Benda: Verfassungsprobleme der Großen Koalition, in: Alois Rummel (Red.): ''Die GroÂße KoÂÂalition 1966-1969. Eine kritische Bestandsaufnahme'', Freudenstadt 1969, S. 162-175, hier S. 162-165.]
Die eigentliche Frage zur Verfassungsmäßigkeit von Koalitionen ist die, was die KoÂaliÂtionsÂÂÂÂpartÂÂner an Gegenleistung einbringen wollen. Im Abkommen von 1961 verpflichteten sich die UnÂterÂÂÂÂÂÂzeichÂÂÂÂÂner, auf das Abstimmungsverhalten ihrer AbÂgeÂÂordÂneten hinzuÂwirÂken. Verfügen können sie daÂrüÂber nicht, da Art. 38 GG das freie Mandat zusichert. Den Erfolg ihres HinÂwirkens könÂÂnen die ParÂtei- und FrakÂtionsÂvorsitzenden nicht gaÂranÂtieÂren, er ist daher auch nicht einÂklagbar.
Formen der Koalitionsregierungen
Durch den Abschluss eines Koalitionsvertrages zwischen zwei oder mehreren Parteien wird die mittel- bis langfristige Zusammenarbeit einer Koalitionsregierung während der nächsten Legislaturperiode Wahlperiode geregelt. Der Koalitionsvertrag gibt gewöhnlich einen Überblick über die Gesetzesvorhaben der aus der Koalition hervorgehenden Regierung.
Verschiedene mögliche Formen sind dabei in Deutschland die Große Koalition (Schwarz-Rot), Rot-Grüne Koalition, Schwarz-Gelbe Koalition, Sozialliberale Koalition (Rot-Gelb), Ampelkoalition (Rot-Gelb-Grün), Rot-Rote Koalition oder Schwarz-Grüne Koalition. Nach der Bundestagswahl 2005 wurde der Begriff Jamaika-Koalition, auch „Schwampel“ (Schwarze Ampel) genannt, in die Diskussion eingeführt.
Die Koalitionstheorie unterscheidet verschiedene Koalitionstypen, zum Beispiel die minimale Gewinnkoalition (''minimal winning coalition''), die Koalition der knappsten Mehrheit (''smallest size coalition''), die übergroße Koalition oder die minimale verbundene Gewinnkoalition (''minimal connected winning coalition''). Einige Theorien der Koalitionsbildung sind - ohne Rücksicht auf politische Inhalte - rein ämterorientiert (politik-blind) wie z.B. das Konzept der minimalen Gewinnkoalition. Andere Theorien berücksichtigen auch Distanzen politischer Ideologien, etwa das Konzept der minimalen verbundenen Gewinnkoalition.
Beurteilung
Die Bildung von politischen Bündnissen in Form von Wählervereinigungen oder politischen Parteien wurde von Theoretikern der Demokratie häufig negativ bewertet. Man befürchtete, dass organisierte Interessengruppen sich der Regierung und des Staates bemächtigten und dass anstelle des Gemeinwohls partikulare Interessen verfolgt würden. (So z. B. Jean Jacques Rousseau Rousseau und James Madison.)
Wahl- und Abstimmungsbündnisse sind jedoch unter normativem Gesichtspunkt unentbehrlich in einer Demokratie, weil sie dem zentralen Schwachpunkt des Mehrheitsprinzips entgegenwirken, der immer dann auftaucht, wenn eine schwach betroffene Mehrheit eine in ihren Interessen elementar betroffene Minderheit überstimmt.
Dies ist nun nicht nur ein Problem von Randgruppen sondern ein Problem, das praktisch jeden Wähler betrifft. Ob man Beamte, Industriearbeiter, Rentner, Bauern oder Studenten nimmt, ob man Katholiken, Protestanten oder Konfessionslose nimmt: immer hat man es mit Minderheiten im Verhältnis zur gesamten Wählerschaft zu tun. Diese Minderheiten könnten ihre spezifischen Interessen nicht durchsetzen, wenn über die einzelnen Punkte in Form isolierter Einzelabstimmungen mehrheitlich entschieden würde.
Wahlbündnisse führen dazu, dass sich Mehrheiten nicht über isolierte Einzelpunkte bilden sondern über ganze "Pakete" von Entscheidungen. Bei den Verhandlungen über solche gemeinsam durchzusetzende Programme spielt für die Beteiligten nicht nur eine Rolle, ''dass'' eine Alternative x einer Alternative y von ihnen vorgezogen wird (die bloße Präferenz), sondern auch, '''wie stark x gegenüber y vorgezogen wird''' (die Präferenzintensität). Anders ausgedrückt: bei den Verhandlungen über eine Koalition spielt die Größe der subjektiven Wertdifferenzen zwischen den Alternativen eine große Rolle. Es macht einen Unterschied, ob Zugeständnisse bei Nebenfragen oder bei "essentials" gemacht werden.
Die Bündelung der einzelnen Probleme und Entscheidungen in Form von Parteiprogrammen und Koalitionsvereinbarungen hat allerdings zur Voraussetzung, dass sich die Beteiligten auch an die Absprachen halten und entsprechend abstimmen. Hier liegt die Rechtfertigung für die viel geschmähte '''Fraktions- und Koalitionsdisziplin''', die den Abgeordneten auferlegt wird. Sie verhindert, dass die Pakete wieder aufgeschnürt werden, und so die elementar Betroffenen von kaum betroffenen Mehrheiten überstimmt werden.
Wirtschaft
Die Koalitionen-Theorie von Cyert/March sieht Koalitionen als Zweckbündnisse in Organisationen auf Zeit. Nach diesem Verständnis der Bounded Rationality setzen sich Organisationen (Unternehmen) aus verschiedenen Koalitionen zusammen, die sich immer wieder neu bilden bzw. umstrukturieren. Diese Koalitionen verfolgen in aller Regel unterschiedliche Interessen und kämpfen innerhalb der Organisationen aus Eigeninteresse gegeneinander. Durch diese Theorie wird deutlich, dass innerhalb eines Unternehmens nicht nur Unternehmensziele verfolgt werden, sondern auch individuelle Interessen wirksam werden. Dieser Kampf führt oft zu kollektiv suboptimalen Ergebnissen (z.B. in Form von nicht sachdienlichen Kompromissen) Am durchsetzungsstärksten ist die sogenannte Dominant coalition.
Vergleiche hierzu auch die Thesen der Mikropolitik
Wissenschaft
Koalitionen und Koalitionsbildung sind Forschungsgegenstände der Politikwissenschaften, der Soziologie und der Mathematik (Spieltheorie).
Literatur
''Arbeitsrecht'':
* Koalitionen und Koalitionsrecht in Deutschland bis zur Reichsgewerbeordnung
Wolfgang Ritscher. Hrsg. und eingel. von R. Schröder
Nachdruck der Ausg. Stuttgart, Berlin, Cotta, 1917
Frankfurt am Main in Hauptwerke des Arbeitsrechts und der Sozialpolitik
ISBN 3-8051-0111-2
Einzelnachweise
Weblinks
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- Koalitionsvereinbarungen - "Aktueller Begriff" der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages
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Kategorie:Politikwissenschaft
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